Vermögensplanung

Altverluste aus Aktienverkäufen: Befristete Verrechnungsmöglichkeit ist verfassungsgemäß

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 hat sich die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen wesentlich verändert:

  • Alte Rechtslage: Nach der bis 2008 geltenden Rechtslage mussten Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften nur versteuert werden, wenn sie innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist realisiert worden waren – in diesem Fall entstand dem Privatanleger ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Schrieb er mit Verkäufen binnen Jahresfrist rote Zahlen, ergab sich ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, der als Verlustvortrag für die Folgejahre festgestellt werden konnte.
  • Neue Rechtslage: Seit 2009 müssen Gewinne aus Aktienverkäufen unabhängig von der Haltedauer der Aktien als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden – die Banken behalten direkt Abgeltungsteuer auf die Gewinne ein. Die neue Rechtslage gilt für Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind.

Hat ein Anleger mit seinen „Altaktien“ Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, darf er diese Verluste nach einer Übergangsregelung des Einkommensteuergesetzes ausnahmsweise mit „neuen“ Gewinnen aus Aktienverkäufen (Einkünften aus Kapitalvermögen) verrechnen. Das Einkommensteuergesetz lässt diese Verrechnungen aber nur innerhalb einer fünfjährigen Übergangsfrist zu, so dass sie letztmalig im Veranlagungszeitraum 2013 möglich waren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese fünfjährige Frist verfassungsgemäß ist. Nach Gerichtsmeinung verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Altverluste ab 2014 nicht mehr zur Verrechnung mit Neugewinnen aus Aktienverkäufen zuzulassen. Der BFH verwies darauf, dass der Ausschluss der Verrechenbarkeit auf den Systemwechsel bei der Besteuerung zurückzuführen ist und der Gesetzgeber befugt war, den Wechsel in einer überschaubaren Zeit abzuschließen.

Hinweis: Anleger, die ihre Altverluste bis einschließlich 2013 nicht mit Neugewinnen verrechnen konnten, müssen das Steuersparpotential der Verluste nicht gänzlich verloren geben. Sie können ihre Verluste ab 2014 zumindest noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, die sie beispielsweise mit Grundstücksverkäufen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erzielen.

BFH, Urt. v. 06.12.2016 – IX R 48/15; www.bundesfinanzhof.de

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