Lohnbuchhaltung

Fortbildung: Gesundheitspräventive Maßnahme ist Lohnbestandteil

Unternehmer sind in der Regel daran interessiert, dass ihre Mitarbeiter sich fortbilden. Wenn es wichtig für den Betrieb oder die Tätigkeit ist, müssen die Mitarbeiter die Fortbildung in vielen Fällen nicht einmal bezahlen. Aber Achtung! Hier lauert eine steuerliche Falle, die man kennen sollte. Denn damit die übernommenen Fortbildungskosten als eine abzugsfähige Betriebsausgabe gelten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Andernfalls werden die übernommenen Kosten als Lohnbestandteil angesehen und sind somit lohnsteuerpflichtig. Fällt das in einer Betriebsprüfung auf, wird eine entsprechende Nachversteuerung fällig.

Wichtigstes Kriterium bei der Unterscheidung zwischen „normalen“, abzugsfähigen Fortbildungskosten und Lohnbestandteilen ist die Frage nach dem größeren Interesse. Wer ist an der Fortbildung mehr interessiert: der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer? Bei einer abzugsfähigen Fortbildung muss das Interesse des Arbeitnehmers hinter dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zurücktreten.

In einem kürzlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Fall hatten die Richter über eine Fortbildung im Bereich der Gesundheitsprävention zu entscheiden. Die Fortbildung wurde von der Arbeitgeberin organisiert und hatte zum Thema, wie das steigende Alter der Beschäftigten die Struktur des Unternehmens verändert und wie sich die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gesundheitsbewusst verhalten können. Die Richter sahen es unter anderem als schädlich an, dass das Thema Gesundheitsprävention eher allgemein ist und die Fortbildung keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hatte. Außerdem mussten die Arbeitnehmer die Fahrtkosten selbst tragen und für die Teilnahme an der Fortbildung Urlaubstage oder Überstunden aufwenden. Lediglich die Fortbildungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten wurden vom Arbeitgeber übernommen. In diesem Fall erkannten die Richter ein wesentliches Interesse der Arbeitnehmer an der Fortbildung.

Zum Glück für die Arbeitnehmer wurde allerdings ein Freibetrag in Höhe von 500 € gegengerechnet. Dieser Freibetrag steht jedem Arbeitnehmer pro Jahr zur Verfügung, um gesundheitspräventive Maßnahmen zu nutzen – und dazu gehörte schließlich auch die hier in Rede stehende Fortbildung.

Hinweis: Sie haben Fragen zu Fortbildungen für Ihre Angestellten oder zum Freibetrag für Gesundheitsprävention? Wir beraten Sie gerne.

FG Düsseldorf, Urt. v. 26.01.2017 – 9 K 3682/15 L, Rev. (BFH: VI R 10/17); www.justiz.nrw.de

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