Übrige Steuerarten

Grundsteuerreform – als Immobilien­besitzer müssen Sie jetzt handeln!

Ab Juni 2022

Anschreiben durch Finanzämter (NRW)

Von Juli 2022 bis Januar 2023

Abgabe der Feststellungserklärung

Fakten

Die wichtigste Nachricht für alle Grundstückseigentümer lautet bekanntlich: Sie müssen bis zum 31. Januar 2023 im Rahmen der Neubewertung für ihr Grundeigentum eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgeben. Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht nämlich eine Bewertung aller Grundstücke bezogen auf die Verhältnisse auf den 1. Januar 2022 vor. Auf diesen Stichtag wird durch die Finanzämter der Grundsteuerwert festgestellt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber die Frist gesetzt, die Reform bis Ende 2024 umzusetzen. Die neue Grundsteuer wird daher zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die Einheitswerte auf den 1. Januar 1935 – in den neuen Ländern – und auf den 1. Januar 1964 – in den alten Ländern – verlieren dann ihre Gültigkeit und dürfen nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen werden. Bis dahin gelten die bestehenden Regelungen weiter.

Von der Grundsteuerreform sind ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland betroffen – bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die Reform stellt damit eines der größten Projekte der Steuerverwaltung in der deutschen Nachkriegsgeschichte dar.

Damit die Städte und Gemeinden auf Basis der neuen grundsteuerrechtlichen Bewertung wirksam ihre Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 erheben können, bedarf es für jede einzelne wirtschaftliche Einheit einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt – bezogen auf die Verhältnisse zum 1. Januar 2022. Dazu hat der Gesetzgeber mit dem Grundsteuer-Reformgesetz neue Bewertungsregelungen geschaffen, die neben dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Bereich des Grundvermögens auch neue Bewertungsvorschriften für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen umfassen. Ende letzten Jahres hat die Finanzverwaltung dann nachgezogen und umfangreiche Anwendungserlasse veröffentlicht.

Ab Mitte Juni 2022 haben in NRW alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein individuelles Schreiben mit allen Informationen und Daten, die der Finanzverwaltung verfügbar sind, erhalten.

WICHTIG: Vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2023 muss die Feststellungserklärung grundsätzlich digital bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist dann der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden.

Fahrplan

10.4.2018 BVerfG-Urteil „Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung“
26.11.2019 Grundsteuer-Reformgesetz (BGBl 2019 I S. 1794)
16.7.2021 Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzgesetz (BGBl 2021 I S. 2931)
1.1.2022 Stichtag, auf den die erste Hauptfeststellung entsprechend der neuen Regelungen erfolgt
1.1.2022 Stichtag, auf den neue Bodenrichtwerte durch Gutachterausschüsse festgelegt werden
ab 1.7.2022 Abgabe der Feststellungserklärung
ab 1.7.2022 Feststellung der Grundsteuerwerte durch die Finanzämter und Weiterleitung der Daten an Städte und Gemeinden
31.01.2023 Ende Abgabezeitraum für Feststellungserklärungen
bis 31.12.2023 Ermittlung Grundsteuerwert durch Finanzamt
Anfang 2024 Bescheide über neue Grundsteuerwerte- und messbeträge ergehen
bis 31.12.2024 Anpassen der Hebesätze und Versand der neuen Grundsteuerbescheide durch die Städte/Gemeinden
ab 1.1.2025 Erhebung/Zahlung der neu berechneten Grundsteuer

Berechnung

Die Bewertung in NRW folgt dem Bundesmodell: Zur Feststellung des Grundsteuerwerts für Wohngrundstücke sind beim Bundesmodell neben der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert, die statistisch ermittelten Netto-Kaltmieten sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes mit den Verhältnissen zum 1. Januar 2022 von Bedeutung. Dabei bleibt das bisherige dreistufige Verfahren vollkommen erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Die Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer erfolgen wie bisher durch die Städte und Gemeinden auf Basis der von den Finanzämtern festgestellten Grundsteuerwerte.

Elektronische Abgabe

Die Feststellungserklärung können Sie ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER abgeben. Hierfür wird ein Benutzerkonto benötigt. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Andernfalls können Sie das Benutzerkonto bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. 

Unsere Unterstützung

Als Ihr Berater in allen steuerrechtlichen Belangen unterstützen und beraten wir Sie gerne bei der Abwicklung des Neubewertungsverfahrens. Auf Wunsch können wir diese Verpflichtung gegenüber der Finanzbehörde für Sie übernehmen.

Wir übernehmen für Sie kompetent und zum Pauschalhonorar folgende Leistungen:

  • Koordinierte Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen in Abhängigkeit unterschiedlicher Grundstücksarten (unbebautes Grundstück, ETW, Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbeimmobile, etc.)
  • Berechnung der neuen Grundsteuerwerte nach länderspezifischen Berechnungsmodellen
  • Erstellung der Feststellungserklärung inkl. aller notwendigen Anlagen
  • Pünktlicher Versand der Erklärung auf elektronischem Weg (zwingend) an das Finanzamt mittels spezieller Software
  • Prüfung von Feststellungsbescheiden des Finanzamtes
  • Klärung von Rückfragen durch das Finanzamt, ggfs. Vor-Ort-Termine mit dem Finanzamt
  • Ggfs. Führung von Einspruchsverfahren

Gerne unterstützen wir Sie bei der Abgabe der geforderten Grundsteuer-Feststellungserklärung! 

Kontakt

Für weitere Informationen zur Grundsteuerreform erreichen Sie uns unter:

Fon: 05246 92 67-0
Fax: 05246 92 67-77
E-Mail: grundsteuer@schaetty.de

Haftungshinweis: Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.