Einkommensteuer

Investitionsabzugsbetrag bei Firmenwagen: Ein Fahrtenbuch ist nicht das einzige zulässige Beweismittel

Unternehmer können für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sogenannte Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, sofern die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden; hierfür darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil bekräftigt, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt für seine beiden betrieblichen Audi Q5 Investitionsabzugsbeträge gebildet und eine Sonderabschreibung vorgenommen. Über seine betrieblich veranlassten Fahrten hatte er Aufzeichnungen geführt. Das Finanzamt ging von einen private Mitnutzung der Pkw aus und setzte einen privaten Nutzungsanteil nach der pauschalen 1-%-Methode an. Da das Amt von einer fehlenden (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Pkw ausging, versagte es den Ansatz der Investitionsabzugsbeträge und der Sonderabschreibung.

Das Finanzgericht Münster (FG) folgte der Auffassung des Amtes in erster Instanz und erklärte, dass mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht feststellbar sei, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden sei.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Bundesrichter erklärten, dass nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse. Zwar könne der Nachweis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien danach aber nicht ausgeschlossen.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang erhält der Rechtsanwalt nun die Gelegenheit, die betriebliche Nutzung auf anderen Wegen nachzuweisen. Denkbar sind beispielsweise Zeugenaussagen, Kalendereintragungen oder Dokumentationen über Dienstreisen. Das Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmer, denen der Investitionsabzugsbetrag aufgrund eines verworfenen Fahrtenbuchs aberkannt wurde. Sie können sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen und auf die Zulässigkeit anderer Beweismittel verweisen.

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