Steuerberatung

Private Krankenzusatzversicherung: Arbeitgeberzuschuss fällt unter die 44-€-Grenze

In der Regel sind Zuwendungen oder Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt, bei diesen lohnsteuerpflichtige Einkünfte. Ausnahmen von der Regel gibt es aber viele. Eine dieser Ausnahmen ist der sogenannte Sachbezug mit einem Wert von bis zu 44 € pro Monat. Bis zu diesem Wert kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine „Sache“ steuerfrei zuwenden. Was aber alles als Sachbezug gelten kann, ist nicht jedem – im Streitfall einem Finanzamt aus Mecklenburg-Vorpommern – immer klar.

Hier hatte nämlich ein Arbeitgeber seinen Angestellten den Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung angeboten und ihnen bei Abschluss hierzu monatlich einen Zuschuss gezahlt. Die Mitarbeiter erhielten somit Geld auf ihrem Konto. Für das Finanzamt bedeutete dies, dass kein Sachbezug, sondern Barlohn vorlag. Für Barlohn gibt es aber keine Steuerbefreiung. Der Arbeitgeber sollte daher Lohnsteuer nachzahlen.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte hingegen klar, dass es unerheblich ist, ob dem Arbeitnehmer Geld zufließt oder nicht. Wesentlich bei der Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn sind eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und der Rechtsgrund der Zuwendung. Im Streitfall hatten nur diejenigen Mitarbeiter einen Zuschuss erhalten, die die private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen hatten. Nur durch den Abschluss der Versicherung erwarben sie die Möglichkeit, den Zuschuss zu erhalten. Der Zuschuss und die Versicherung waren somit untrennbar miteinander verwoben. Wirtschaftlich gesehen haben die Mitarbeiter damit eine Krankenzusatzversicherung und nicht das Geld erhalten. Und ein Zuschuss zu Versicherungskosten ist nun mal eine „Sache“ und kein Barlohn. Die Klage gegen das Finanzamt hatte Erfolg.

Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt hier grundsätzlich eine andere Auffassung und hat deswegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Über rechtssichere steuerfreie Sachbezüge oder andere Möglichkeiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern Vorteile zuzuwenden, beraten wir Sie gern.

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.03.2017 – 1 K 215/16, Rev. (BFH: VI R 16/17); www.landesrecht-mv.de

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