Nachfolgeberatung, Erben & Schenken

Schenkungsteuer: Schenkungsteuerpflicht bei Verzicht auf höheren Zugewinnausgleich

Wenn Sie heiraten und keine gesonderte Regelung treffen, leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sollten Sie sich dann scheiden lassen oder einen anderen Güterstand wählen wollen, können sowohl Sie als auch Ihr Ehegatte die Hälfte des vom anderen während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses verlangen. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste nun darüber entscheiden, ob der Verzicht auf einen Teil des einem Ehegatten zustehenden Zugewinnausgleichs schenkungsteuerpflichtig ist.

Ein Ehepaar beendete mit notariellem Vertrag seinen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarte die Gütertrennung. Hieraus ergab sich eine Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau. Die Ehegatten vereinbarten jedoch einen geringeren Zahlungsbetrag des Ehemanns zum Ausgleich des Zugewinns. Das Finanzamt war der Meinung, dass es sich bei der Differenz zwischen der rechnerischen Zugewinnausgleichsforderung und der tatsächlichen Ausgleichszahlung um eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung handelte. Der Ehemann sah dies anders und klagte dagegen.

Das FG gab ihm jedoch nicht recht. Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten den Zuwendenden bereichert wird. Dabei ist vom Willen des Schenkers auszugehen. Nach dem Gesetz ist zwar eine Ausgleichsforderung des einen Ehegatten gegen den anderen aus der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig. Aber nach Ansicht des FG ist die Differenz zwischen der errechneten Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau und dem tatsächlich gezahlten Betrag eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung – denn die Eheleute hatten die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau vertraglich festgelegt und gleichzeitig vereinbart, dass die Ehefrau einen geringeren Betrag vom Kläger erhält. Dadurch ist die Differenz nicht Teil des modifizierten Zugewinnausgleichs, sondern der Verzicht auf sie stellt eine freigebige Zuwendung dar. Und diese ist eben schenkungsteuerpflichtig.

Hinweis: Das Problem war hier, dass die Ehegatten zuerst eine Zugewinnausgleichsforderung ermittelt, sich aber anschließend auf einen anderen Ausgleichsbetrag geeinigt hatten. Wenn man sich nur auf den Zahlungsbetrag geeinigt hätte, hätte sich die Frage nach der Schenkungsteuerpflicht vermutlich nicht gestellt.

FG Hessen, Urt. v. 15.12.2016 – 1 K 199/15, rkr.; www.lareda.hessenrecht.hessen.de

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