Sonntagsarbeit: Wann sind Zuschläge steuerfrei?
Hatten Sie schon einmal Computerprobleme zu beklagen? Nach Medienberichten kommt das in letzter Zeit ja häufiger vor. Aber auch wenn Sie keinen Computer nutzen, können Sie von EDV-Problemen betroffen sein. So erging es auch einem Angestellten aus Baden-Württemberg, der im Dreischichtsystem arbeitete und seit Jahren seine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei erhielt – außer in einem Jahr, in dem der Arbeitgeber sein Computersystem umgestellt hatte und danach offensichtlich nicht alles wieder so funktionierte wie vorher. Dadurch versteuerte er ungewollt auch die steuerfreien Zuschläge. Der anschließende Streit des Angestellten mit dem Finanzamt landete nun vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG).
Um in den Genuss der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu kommen, dürfen diese nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Eine generelle und allgemeine Abgeltung für den Dienst zu ungünstigen Zeiten ist steuerpflichtig. Das Finanzamt sah es im vorliegenden Fall als nicht nachgewiesen an, dass die Schichtzulagen des Angestellten für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden waren. Immerhin hatte der Arbeitgeber die Zuschläge ursprünglich als steuerpflichtig bewertet.
Darauf kommt es nach Auffassung des FG jedoch nicht an. Auch eine spätere Korrektur durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist möglich. Ausschlaggebend ist allein, dass die Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt worden sind. Da der Arbeitgeber sein Computerproblem mittlerweile behoben hatte, konnte er das auch bestätigen.
Hinweis: Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und regelmäßig mit solchen Zuschlägen befasst? Gerne informieren und beraten wir Sie, wie und wann der Nachweis für die Steuerfreiheit erbracht werden muss.
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2017 – 1 K 3342/15, NZB (BFH: VI B 45/17); www.fg-baden-wuerttemberg.de
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