Übrige Steuerarten

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung werden verlängert

Der Bundestag hat am 19.05.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Zuvor hatte der Finanzausschuss im Bundestag den Regierungsentwurf noch an einigen Stellen geändert und ergänzt. Demnach sollen die Einkommensteuer-Erklärungsfristen für Steuerzahler, die einen Steuerberater hinzuziehen, wie folgt verlängert werden:

  • Erklärungen für 2020: Abgabe bis 31.8.2022
  • Erklärungen für 2021: Abgabe bis 31.8.2023
  • Erklärungen für 2022: Abgabe bis 31.7.2024
  • Erklärungen für 2023: Abgabe bis 31.5.2025
  • Erklärungen für 2024: Abgabe bis 30.4.2026

Mit der Verlängerung der Erklärungsfristen soll vor allem auf die hohe Belastung bei den Steuerberatern Rücksicht genommen, die in der Corona-Krise viele zusätzliche Aufgaben übernommen haben, um zum Beispiel Hilfen und Kurzarbeitergeld für betroffene Unternehmen und Arbeitgeber zu beantragen. Mehrarbeit kommt auf die Beraterschaft auch wegen der zu erwartenden Ballung der Fristen bei den Grundsteuer-Feststellungserklärungen zu.

Bei steuerlich nicht beratenen Fällen ergeben sich folgende Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung:

  • Erklärungen für 2020: bis 31.10.2021
  • Erklärungen für 2021: bis 31.10.2022
  • Erklärungen für 2022: bis 30.9.2023
  • Erklärungen für 2023: bis 30.8.2024

Hinweis: Neben den Fristverlängerungen sieht das Gesetz unter anderem noch die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale für 2022 vor. Zudem soll es einen steuerfreien Bonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in Höhe von 4.500 EUR geben, den die Arbeitgeber an die Beschäftigten auszahlen können.

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